Freistellungs-Bescheinigung
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" hat die Bundesregierung zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Besteht keine Freistellungsbescheinigung, bedeutet dies, dass Sie als Auftraggeber 19% der Zahlung für Leistung direkt an das Finanzamt abführen müssen. Der Bauleistende verrechnet diese dann später mit der Steuerschuld beim Finanzamt.
Wichtig: Dieser Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn wir über eine sogenannte Freistellungsbescheinigung verfügen !
Das erspart Ihnen und uns deutliche Arbeit. Sie können sich diese Freistellungsbescheinigung ausdrucken, wenn Sie auf die entsprechende Bescheinigung unten klicken.